Die
EU-Artenschutzverordnung ab 01. Juni 1997
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| Um den
Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische
Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erarbeitet, die zum 01. Juni
1997 in Kraft treten und die seit 1984 geltenden Bestimmungen (Verordnung EWG 3626/82)
ersetzen wird. Die neue Regelung setzt das Washingtoner
Artenschutzübereinkommen (WA) |
![]() Der Hyazinthara wird als "WA I-Vogel" in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung geführt. |
| Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Vogelhalter und -züchter auf die neuen Bestimmungen einstellen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Vögeln beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der neuen EU- Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Nicht berücksichtigt sind hier die im Zusammenhang mit der EU-Verordnung notwendigen Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Mai 1997) noch nicht abgeschlossen sind. |
Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 338/97Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Vogelarten in einem von vier Anhängen aufgeführt (s. Tabelle):
Da vorgesehen ist, daß die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen kann, sollten sich Vogelliebhaber im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren. |
Einfuhr in die Europäische UnionArten der Anhänge A oder B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden, das heißt, auch für Taxa des WA-Anhangs II, die gegenwärtig keiner Importgenehmigung bedürfen, ist ab 01.06.1997 eine solche erforderlich (z.B. für Tauraco hartlaubi und einige Hornvogelarten ). Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche wissenschaftliche und formale Kriterien geknüpft, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz geprüft werden und dort ggfs. vorab erfragt werden können. |
![]() Der Fächerpapagei ist als "WA II-Vogel" in Anhang B gelistet. |
Grundsätzlich können Wildexemplare des Anhangs A für
kommerzielle und private Zwecke nicht importiert werden. Die Einfuhr gezüchteter
Exemplare ist in bestimmten Fällen möglich. Anhang B - Arten dürfen mit den
entsprechenden Dokumenten eingeführt werden, soweit keine wissenschaftlichen Gründe
(Bestandssituation, Haltung etc.) dagegensprechen. Bei der Beurteilung der Unterbringung
von zu importierenden Vögeln wird sich das Bundesamt für Naturschutz künftig eng an den
entsprechenden Haltungsrichtlinien des Bundeslandwirtschaftministeriums orientieren. Die Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen, die WA-Arten betreffen, an die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Exportstaates (sog. CITES-Dokumente) gebunden. Die Einfuhrgenehmigung und ggfs. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen. |
| Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen ohne eine Einfuhrgenehmigung importiert werden. Der Einführer muß der abfertigenden Zollstelle bei Anhang C - Arten nur das vorgeschriebene Ausfuhrdokument des Herkunftslandes sowie eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf einem Form-Vordruck vorlegen. Für Exemplare des Anhangs D ist nur die Einfuhrmeldung erforderlich. | |
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen UnionBei Arten der Anhänge A, B und C sind dem Zoll eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (in Deutschland zu erteilen vom Bundesamt für Naturschutz) vorzulegen. Die Ausfuhr von Taxa des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig. Grundsätzlich ist eine tierschutzgerechte Versendungsform zu gewährleisten. |
Bestimmungen für die private Haltung und Weitergabe von geschützten ArtenEntsprechend den bestehenden Regelungen für WA I - Arten sind der Kauf und die
kommerzielle Vermarktung von Anhang A Arten der neuen EU-Verordnung grundsätzlich
verboten. Eine Ausnahme hiervon ist nur für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete
Exemplare möglich (Befreiung vom Vermarktungsverbot), wobei dies bereits die 1.
Zuchtgeneration - sogenannte Fl-Generation - betreffen kann. Die Vermarktung von Anhang A
- Exemplaren innerhalb der EU erfordert grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen
Vollzugsbehörde (sogenannte CITES |
| Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Anhang B Arten ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben; der Besitzer kann ein solches Tier abgeben, wenn der Adressat über die entsprechende Sachkunde verfügt. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muß der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des Tieres aber, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES- Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem Dokument im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden. Noch sicherer ist es natürlich, sich eine CITES-Bescheinigung für das Tier ausstellen zu lassen. Für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist ein CITES-Dokument als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf jeden Fall erforderlich. | ![]() Der Wellensittich wird nicht in den Anhängen geführt. |
| Für die Anhang A-Exemplare ist vor einem Verkauf und der dafür auszustellenden Vermarktungsbescheinigung eine Kennzeichnung vorgeschrieben, soweit es Größe und Gesundheitszustand des betreffenden Exemplars unter Tierschutzgesichtspunkten zulassen. In erster Linie sind gezüchtete Vögel mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. Dieser ist in den ersten Lebenstagen des Vogels in einer Größe anzulegen, daß er nach vollständigem Auswachsen des Beines nicht mehr entfernt werden kann. Kann diese Kennzeichnungsmethode nicht angewendet werden, sind die Vögel mit einem Mikrochip-Transponder zu kennzeichnen. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind bestimmte Vogelarten, z.B. unter den Enten- und Fasanenartigen, die in der Anlage 8 der Durchführungsverordnung aufgeführt werden. Die Kennzeichungsregelungen treten erst mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung im Amtsblatt der EG in Kraft. |
| Im übrigen werden die Neuregelung des BNatSchG und die
geänderte BArtSchV auch weitergehende Bestimmungen zum Schutz europäischer und
einheimischer Vogelarten sowie die bereits bekannten Meldepflichten beinhalten, die nach
Verabschiedung der entsprechenden Gesetzestexte ebenfalls von
der Arbeitsgemeinschaft Papageien-Netzwerk vorgestellt werden.
Gleiches gilt für die endgültige Regelung zur Kennzeichnung im Rahmen der
Durchführungsverordnung der EU.
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Weitere Informationen zur
EU-Verordnung EG 338/97 erhalten Sie bei:
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| Auflistung der Papageien in den Anhängen der EU-Artenschutzverordnung - [Stand 07/97] | |||
| Anhang A | Anhang B | Anhang C | Anhang D |
| Amazona arausiaca (Blaukopfamazone) Amazona barbadensis (Gelbschulteramazone) Amazona brasiliensis (Rotschwanzamazone) Amazona guildingii (Königsamazone) Amazona imperialis (Kaiseramazone) Amazona leucocephala (Kuba-Amazone) Amazona pretrei (Prachtamazone) Amazona rhodocorytha (Granada-Amazone) Amazona tucumana (Tucuman-Amazone) Amazona versicolor (Blaumaskenamazone) Amazona vinacea (Taubenhalsamazone) Amazona vittata (Puerto-Rico-Amazone) Anodorhynchus spp. (Blauaras) Ara ambigua (Großer Soldatenara) Aratinga guarouba (Goldsittich) Cacatua goffini (Goffin-Kakadu) Cyanopsitta spixii (Spixara) Cyanoramphus auriceps forbesi (Forbes Springsittich) Cyclopsitta diophthalma coxeni (Coxens Rotwangen-Zwergpapagei) Eos histrio (Diademlori) Geopsittacus occidentalis (Nachtsittich) Neophema chrysogaster (Orangebauchsittich) Ognorhynchus icterotis (Gelbohrsittich) Pezoporus wallicus (Erdsittich) Pionopsitta pileata (Scharlachkopfpapagei) Probosciger aterrimus (Palmkakadu) Psephotus chrysopterygius (Goldschultersittich) Psittacula echo (Echossittich) Pyrrhura cruentata (Blaulatzsittich) Rhynchopsitta spp. (Arasittiche) Strigops habroptilus (Eulenpapagei / Kakapo) Vini spp. (Maidloris) |
Psittaciformes spp. alle Papageienvögel, |
Psittacula krameri |
keine |
| Melopsittacus undulatus (Wellensittich) und Nymphicus hollandicus (Nymphensittich) sind in keinem der Anhänge gelistet. | |||
| Umsetzung | |
| © Stefan Seifert für die Arbeitsgemeinschaft Papageien-Netzwerk 08/'99 | |
Arbeitsgemeinschaft Papageien-Netzwerk www.papageien.org |
Infos,
Anregungen, Kritik info@papageien.org |