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Vorbemerkung |
Dass Papageien nicht unbedingt zu den leisesten Haustieren
zählen, dürfte wohl jeder Papageienhalter bestätigen
können. Leider machen aber auch immer wieder mal die Nachbarn
von Papageienhaltern diese Erfahrung. Und so gilt denn auch hier
der Satz
"Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine
Nachtigall",
meint: Nicht jeder empfindet das Herumbrüllen einer
randalierenden Bande von Papageien auf dem Nachbargrundstück
als liebliches Gezwitscher. Die meisten Nachbarn sind tolerant,
manches Problem lässt sich mit einem Gespräch "über
den Zaun" klären, aber gelegentlich müssen sich auch
Gerichte mit der vermeintlichen oder tatsächlichen
Lärmbelästigung befassen.
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| Urteile |
Fall 1:
Durch die Haltung von 40-50 Aras, Großpapageien und anderen
Sittichen fühlte sich ein Nachbar derart eingeschränkt,
dass er den Halter auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm
recht und verurteilte den Halter dazu, die Vögel so zu halten,
dass das Geschrei nicht auf das Grundstück des Nachbarn
dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in
Freivolieren gehaltenen Papageien ein dermaßen lästiges
Geschrei, dass ein normal geräuschempfindlicher Nachbar es
nicht hinzunehmen braucht. Weiterhin argumentierte das Gericht,
dass eine solche intensive Grundstücksnutzung nicht mehr
ortsüblich sei und der Vogelhalter notfalls bauliche
Maßnahmen zu einer drastischen Lärmminderung zu treffen
habe.
(OLG Karlsruhe, AZ.: 6 U 57/ 98)
Fall 2:
In einem anderen Fall ging es um zwei ständig kreischende
Graupapageien, deren Geschrei ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen
so gut wie ununterbrochen beschallte. "Schreiverbot" von 12 bis 15
Uhr - so lautet das Urteil des Amtsgerichts Langen. Ein entnervter
Nachbar verlangte vor Gericht die "uneingeschränkte
Ruhestellung" der Vögel. Das ging dem Richter zwar zu weit,
aber dennoch wurden die Vögel schließlich dazu
verurteilt, während der Mittagsruhe ihren Schnabel zu
halten.
(AG Langen, AZ.: 56 C 287/00)
Fall 3:
Ähnlich gelagert wir Fall 2; Urteil: Wenn ein Vogel die
Nachbarn durch stundenlanges schrilles Pfeifen stört, ist
seine Haltung nicht erlaubt. Verhängt wurde ein Bußgeld
von 1000 DM.
(OLG Düsseldorf, AZ.: WM 90, 122)
Fall 4:
Ein Eigentümer eines Reihenhauses stellte einen Käfig mit
drei Papageien täglich von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr
auf seine Terrasse. Ein Nachbar fühlte sich durch das laute
Gekreische der Vögel gestört und verlangte
Unterlassung.
Nach jahrelangem Streit wurde entschieden: Der durch die Papageien
verursachte Lärm ist als vermeidbare Störung zu werten.
Gerade in den Nachmittagsstunden würden Terrassen bzw.
Gärten am häufigsten genutzt; in diesen Zeiten sei auf
das Ruhebedürfnis der Grundstücksnachbarn Rücksicht
zu nehmen. Das Gericht beschränkte daher die Erlaubnis des
Tierhalters, die Tiere ins Freie zu stellen, auf die Zeit morgens
von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 16 bis 17 Uhr.
(AG Nürnberg, AZ.: 13 C 8525/95)
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| Rechtliche Hintergründe |
Auseinandersetzungen wie die gerade genannten
Fälle werden meistens vor Amtsgerichten ausgetragen und daher
nur selten publiziert. Entsprechend ist es kaum möglich, eine
allgemeingültige Übersicht über die
einschlägigen Urteile abzugeben. Darüber hinaus gibt es
regionale Abweichungen in der Rechtsprechung, hauptsächlich zu
der Frage nach Ruhezeiten und Lärmpegel. Bezüglich des
zulässigen Lärmpegels gibt es örtliche Abweichungen,
auch Mittags- und Nachtruhezeiten werden leicht abweichend
definiert. Generell gilt:
Mietverträge haben für Mieter und Vermieter Rechte und
Pflichten zum Gegenstand, die in gegenseitiger Abhängigkeit
stehen (§ 535ff BGB). Das heißt: der Mieter zahlt, und
der Vermieter sorgt dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand
vertragsgemäß nutzen kann. Und das heißt auch:
beeinträchtigungsfrei.
Werden also Hausbewohner z.B. durch das Geschrei von Papageien
belästigt, wird der betroffene Nachbar zuerst im Guten
versuchen, die Situation in den Griff zu bekommen. Wenn dies nichts
fruchtet, kann er von seinem Vermieter verlangen, dass dieser die
Störung abstellt. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der
Geschädigte nach § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht)
bzw. nach § 320 BGB (Einrede des nichterfüllten
Vertrages) die Miete zeitweise einbehalten oder kürzen.
Der Vermieter ist hier in jedem Fall in Zugzwang und verpflichtet,
für Ruhe zu sorgen; er kann seinerseits nach § 550 BGB
(vertragswidriger Gebrauch der Mietsache) gegen den Halter auf
Unterlassung klagen; in extremen Fällen gemäß
§§ 553-554a, 564b BGB nach Kündigung auf
Räumung.
Etwas komplizierter ist die Situation, wenn beide Mietparteien
unterschiedliche Vermieter haben; hier müsste sich der
Vermieter des Geschädigten mit dem Halter in Verbindung setzen
und ggf. seine Ansprüche gegen den Vermieter des Halters
geltend machen.
Sicher könnte der Geschädigte auch direkt rechtliche
Schritte gegen den Halter unternehmen und nach § 862 BGB
(Anspruch wegen Besitzstörung) klagen, wird dies aber in der
Regel nicht tun, da der Weg über den Vermieter für ihn
der einfachere und risikolosere ist.
Im schlimmsten Fall könnte der Geschädigte sogar beim
zuständigen Amtsgericht nach § 940 ZPO
(Zivilprozessordnung) eine einstweilige Verfügung auf
Unterlassung der Störung beantragen.
Im Falle von Eigentumswohnungen bzw. Häusern gelten diese
Regelungen auch, nur müssen sich die Mieter/Eigentümer
eben direkt mit den Vermietern/Eigentümern
auseinandersetzen.
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| Interpretation |
In der beschriebenen Situation treffen zwei Rechte
aufeinander, unabhängig von der Frage, ob es sich um Miets-
oder Eigentumswohnungen oder um freistehende Häuser handelt.
Das Recht auf die Haltung von Haustieren kann wegen der damit
verbundenen Geräuschentwicklung das Recht eines anderen auf
störungsfreien Gebrauchs seiner Mietsache bzw. seines
Eigentums beeinträchtigen. Beide Rechtspositionen sind mit
gesundem Menschenverstand auch nachvollziehbar: Nicht jedes
gelegentliche Kreischen eines Papageien ist
Lärmbelästigung, und auch nicht jeder, dem das Geschrei
von Papageien auf den Nerv fällt, ist damit automatisch ein
Querulant, ein schlechter Mensch oder gar ein Tierfeind. Das muss
auch den Papageienfreunden klar sein.
Dabei gehe ich von einer halbwegs neutralen Sachlage aus, nehme
also nicht an, dass das Thema "Lärmbelästigung durch
Papageien" nur eine neue Front in einem übergreifenden
Kriegsgeschehen darstellt. Es geht hier also nicht darum, ob der
eine Nachbar im Kleinkrieg dem anderen Nachbarn noch ein Bein mehr
stellen will, sondern um eine tatsächliche oder vermeintliche
Belästigung.
Und hier wird es schwierig, denn was "hinnehmbar" oder
"vermeidbar" ist, ist in keinem Gesetz zu regeln. Es wird immer
Nachbarn geben, die sich am Geschrei der Papageien nicht im
geringsten stören, und es wird immer Nachbarn geben, die sich
nach einer fallenden Heftzwecke in Psychotherapie begeben
müssen. Hier muss im Ernstfall der Richter abwägen, ob
die Belästigung eine tatsächliche oder nur eine
vermeintliche ist - und das werden verschiedene Richter auch
abweichend interpretieren. Die Frage aller Fragen lautet, was ein
"normal geräuschempfindlicher" Nachbar ist.
Dies dürfte auch für die Frage gelten, welche
Schreizeiten hinzunehmen sind. Wenn es sich um die üblichen
"wilden 5 Minuten" morgens und abends handelt, wird eine Klage wohl
kaum Erfolg haben. Anders sieht die Lage schon aus, wenn das
Geschrei wirklich so gut wie permanent ist (s. Fall 2). Alles, was
dazwischen liegt, muss unter Abwägung der obwaltenden
Umstände beurteilt werden.
Fast schon absurd erscheinen Urteile, in denen "Schreizeiten"
vorgeschrieben werden. Es ist völlig unklar, wie Geschrei von
Papageien "vermeidbar" sein soll. Nicht verhaltensgestörte
Papageien in normalen Haltungsbedingungen - andere Ursachen also
ausgeschlossen - kommunizieren nun einmal über die Stimme, und
das zugegebenermaßen oft nicht sehr leise. Wie sollen aber
Kontaktrufe unterbunden werden? Man kann einen Papageien knebeln
wie man will: die Lautstärke lässt sich nicht wesentlich
reduzieren. Aus Sicht des Papageien ist die
Lärmbelästigung durch Geschrei wohl unvermeidbar.
Wenn es vor Gericht hart auf hart kommt, werden wohl meistens nur
zwei Lösungen übrigbleiben: eine bauliche
Veränderung (Schallisolierung) oder Abgabe. Die erste
Lösung erscheint in der Praxis nur selten durchführbar,
die zweite sollte es gar nicht erst geben.
Es kann nur dringend geraten werden, vor der Anschaffung von
Papageien dies zu bedenken und auch mit den Nachbarn zu
sprechen.
Falls Lärmprobleme auftreten, wenn die Vögel schon im
Haus sind, man selber umzieht oder neue Nachbarn einziehen, kann
das unter Umständen für den Halter ins Auge gehen,
zumindest lassen die gesprochenen Urteile diese Vermutung zu.
Meistens dürfte das Recht auf störungsfreies Wohnen
Vorrang vor dem Recht auf Papageienhaltung genießen.
Hier kann die Strategie sinnvollerweise nur darin bestehen, sich
mit den betroffenen Nachbarn möglichst nicht zu
überwerfen, sondern Verständnis für die Situation zu
erreichen. Da gerichtliche Auseinandersetzungen für beide
Parteien gerade im Fall der Tierhaltung ein nicht zu
unterschätzendes finanzielles Risiko beinhalten, ist immer die
außergerichtliche Einigung vorzuziehen.
Ein weiterer, oft übersehener Punkt kommt noch hinzu: Wenn
man sich wegen der vermeintlichen oder tatsächlichen
Lärmbelästigung erst einmal vor der Schiedsstelle oder
gar vor Gericht getroffen hat, dürfte das nachbarschaftliche
Verhältnis ziemlich belastet werden. Die Erfahrung zeigt, dass
oft genug in einer solchen Auseinandersetzung der Keim für
jahre- oder jahrzehntelange Nachbarschaftsstreitigkeiten liegen
kann.
Nach Möglichkeit sollte also eine Linie der Deeskalation
gefahren werden; manchmal kann es schon helfen, Nachbarn und
Papageien einander vorzustellen, miteinander zu reden, oder den
Nachbarn einfach mal vom Vogel anknabbern zu lassen.
Anders sieht die Lage aus, wenn der Lärm offensichtlich nur
ein Vorwand oder eine neue Front in einem sowieso schon schwelenden
oder offen ausgebrochenen Konflikt ist. Hier gibt es wohl kaum eine
Chance auf gütliche Einigung, da die eigentlichen Ursachen
ganz woanders liegen. Das ist dann kein Problem mehr, dass wirklich
auf dem Geschrei der Papageien beruht - und ein Präzedenzfall,
in dem ein Papagei einen Nachbarn verbal beleidigt hat, war nicht
zu finden.
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Zur Homepage: |
Autor: © Dr. H. Horstmann
Adaption Web: Thorsten Bönte
Arbeitsgemeinschaft Papageien-Netzwerk
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05/2002 |
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