Das sind Fragen, die immer wieder von verunsicherten Papageien-Haltern
gestellt werden.
Zunächst einmal muss man den Zusammenhang zwischen CITES (dt.: WA) und der
Meldepflicht in der BRD verstehen.
CITES ist die internationale Bezeichnung für "Washingtoner Artenschutzabkommen"
und ist eine internationale Vereinbarung, die den Gefährdungsstatus einer
bestimmten Tier- bzw. Pflanzenart festhält, sowie Regelungen bezüglich des
internationalen Handels mit solchen Arten bestimmt (siehe:
http://www.papageien.org/STS/po/Glossar.htm#CITES
). Über 170 Länder haben dieses Abkommen unterzeichnet und sich zu dessen
Einhaltung verpflichtet.
In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass für eine "geschützte Art" eine
grundsätzliche Meldepflicht besteht. Betreffend des Handels innerhalb
Deutschlands, bzw. wenn es darum geht, welche Art den Status einer "geschützten
Art" hat, richtet sich das Bundesamt für Naturschutz nach den Anhängen des WA's.
Somit besteht in Deutschland eine grundsätzliche
Meldepflicht für alle Tierarten,
die in einem der Anhänge des Washingtoner Artenschutzabkommens gelistet sind!
Um nun zu erfahren, ob eine bestimmte Papageienart meldepflichtig ist, muss man
also zunächst wissen, ob sie in einem der Anhänge des WA gelistet ist.
Es ist leider so, dass von den ca. 384 Papageienarten gerade mal 2 Arten nicht
gelistet sind. Der Wellensittich und der Nymphensittich.
ALLE anderen Arten finden sich in einem der Anhänge des WA's, haben damit
offiziell den Status "geschützte Art" und sind somit zunächst grundsätzlich
meldepflichtig.
Allerdings zeigte sich in der Vergangenheit, dass sich auf den Schreibtischen
der zuständigen Behörden aufgrund der Vielzahl von Papageienhaltern und
-züchtern die Papiere stapelten und der eigentliche Zweck der Meldepflicht,
nämlich die Kontrolle des Handels geschützter Arten, in der Papierflut zu
ersticken drohte. Deshalb schuf man 1994 eine Ausnahmeregelung, die bis heute
mehrfach erweitert wurde. Diese hat den Sinn, bestimmte Arten von der
Meldepflicht zu befreien. Und zwar unabhängig von ihrem Status in freier
Wildbahn. Dabei handelt es sich in der Regel um Arten, die in Deutschland häufig
gezüchtet und gehandelt werden, und meistens auch schon lange nicht mehr nach
Deutschland eingeführt werden. Trotzdem finden sich diese Arten weiterhin in den
Anhängen des WA.
Somit gilt: Alle Papageien müssen gemeldet werden. Ausnahmen: Der nicht
gelistete Wellensittich und Nymphensittich sowie die 43 Arten der unten
stehenden Liste.
Da sich auf der Liste keine einzige Großpapageienart findet, sind somit z.B.
alle Amazonen, Graupapageien, Kakadus, Aras, Edelpapageien sowie Rotsteiß-,
Weißbauch-, und Langflügelpapageien (Mohrenkopfpapagei!) weiterhin
meldepflichtig!
Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können
mit Bußgeldern geahndet werden.