Seit dem 1.
Juni 1997 gilt in der EU ein neues Artenschutzrecht,
das den Erfordernissen des europäischen
Binnenmarktes gerecht werden soll. Der Handel mit
geschützten Tieren und Pflanzen sowie die Ein- und
Ausfuhr werden nunmehr einheitlich für alle
EU-Staaten geregelt. Rechtsgrundlagen sind die EG-Artenschutzverordnung
338/97 und die Durchführungsverordnung 938/97.
Die Regelungen richten sich nach dem Schutzstatus und
dem Gefährdungsgrad der Tiere und Pflanzen. Im neuen
Anhang A, der dem Anhang I des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (WA) entspricht, sind vom
Aussterben bedrohte Arten aufgeführt, Anhang B
enthält Arten des WA-Anhangs II ("besonders
schützenswert").
Das neue Artenschutzrecht sieht nicht mehr die
Ausstellung von CITES-Bescheinigungen in der
früheren Form des Besitznachweises vor. Bescheinigungen
werden nur noch ausgestellt
- für Zwecke der Vermarktung von Exemplaren
des Anhangs A ( WA I )
- zur Beförderung von Anhang A - Exemplaren
- und zur Vorlage beim Bundesamt für
Naturschutz, Bonn, für die Beantragung
einer Ausfuhrgenehmigung von Anhang A- und B
- Exemplaren.
Die Vermarktung von Anhang B-Exemplaren ist ohne
behördliche Bescheinigungen zulässig.
Die Melde- und Buchführungspflichten
bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch für
Anhang B-Tiere. Verstöße gegen die Meldepflichten
stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit
Bußgeldern geahndet werden.
Weiterhin gelten sowohl für Anhang A- als auch
Anhang B-Exemplare Besitzverbote, falls die Exemplare
nicht rechtmäßig gezüchtet oder eingeführt worden
sind. Die Halter sind verpflichtet, den
rechtmäßigen Besitz nachzuweisen. Der
Besitznachweis kann z. B. mit Zuchtbescheinigungen,
Einfuhrdokumenten, alten ClTES-Bescheinigungen,
Vermarktungsgenehmigungen für Anhang A- Exemplare
geführt werden. Da beim Handel mit Anhang
B-Exemplaren keine behördlichen Dokumente mehr
vorgeschrieben sind, empfehlen wir Ihnen, eigene
"Abgabebescheinigungen" zu verwenden, aus
denen die Herkunft der Exemplare hervorgeht. Achten
Sie beim Erwerb von Tieren insbesondere auf das
Vorhandensein der Besitznachweises. Geschützte
Tiere, die sich den Belegen nicht zuordnen lassen,
deren Herkunft also zweifelhaft ist, können
beschlagnahmt und eingezogen werden.
Schließlich müssen Anhang A-Tiere ("vom
Aussterben bedroht"), die vermarktet werden,
gekennzeichnet sein. Das EG-Recht sieht ausdrücklich
vor, daß
- gezüchtete Vögel (Anhang A) geschlossen zu
beringen sind (nur ausnahmsweise können
Mikrochip-Transponder verwendet werden, wenn
das Anbringen eines geschlossenen Ringes
nicht möglich ist)
- alle anderen Wirbeltiere (Anhang A) mit
Transpondern gekennzeichnet sein müssen.
Papageien des Anhangs B sind nach wie vor mit
Ringen nach der Psittakose-VO zu kennzeichnen.
Falls Sie Fragen zum Schutzstatus bestimmter Tiere
und Pflanzen haben oder zum neuen Artenschutzrecht,
fragen sie bitte bei Ihrer zuständigen
Behörde nach.
Neben der Abgabebescheinigung
für Anhang B-Exemplare stellen wir hier ein Antragsformular für die
Ausstellung von Vermarktungsgenehmigungen plus
die entsprechenden
Erläuterungen zur Verfügung.
(Alle Formulare als zip-Datei finden Sie hier.)