| Einleitung: Die neue Bundesartenschutz-Verordnung |
Am 14.Oktober 1999 wurde die neue BArtSchVO verabschiedet und trat am 22.10.1999 in Kraft.
Teile der neuen Kennzeichnungsbestimmungen konnten jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
umgesetzt werden, weil zwischen den gesetzgebenden Organen noch einige Unklarheiten herrschten.
Ursprünglich sollten zum 1.1.2000 die Kennzeichnungsbestimmungen umgesetzt werden.
Aus terminlichen Gründen wurde dann der 1.1.2001 endgültig festgelegt.
Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an die Halter und Züchter von Papageien und
Sittichen. Alle sollten sich mit Begriffen, wie:
Kennzeichnung, Meldepflichten und Sachkundenachweis auseinandersetzen.
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| Kennzeichnung, Meldepflicht, Sachkundenachweis |
Generell besteht für alle Papageien und Sittiche der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten
des Anhanges A der Verordnung EG Nr.338/97 eine Kennzeichnungspflicht (s. Referenzen). Die Kennzeichnung
richtet sich nach den Bestimmungen der § 7ff BArtSchVO. Im Gesetzestext heißt es u.a.,
dass die Kennzeichnung unverzüglich zu erfolgen hat, das heißt, dass die Tiere bei
Inbesitznahme und Abgabe sofort gekennzeichnet werden müssen.
Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Die Kennzeichnung muss grundsätzlich mit geschlossenen Fußringen durchgeführt werden.
Gegenüber früheren Bestimmungen zeigt man in dieser Verordnung den Haltern und Züchtern
ein Entgegenkommen, indem man alternative Kennzeichnungsmethoden unter bestimmten
Voraussetzungen zulässt.
So können Transponder, Dokumentationen oder sonstige Kennzeichen als Methoden der
Kennzeichnung zugelassen werden, wenn wegen körperlicher oder verhaltensbedingter
Eigenschaften des Tieres die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht möglich ist. Beispielsweise
können auch auch molekulargenetische Methoden als Kennzeichnung zugelassen werden.
Bedingung ist jedoch, dass diese Maßnahmen mit den Behörden vorher abgesprochen werden müssen.
Erleichterungen, in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht bestehen, wenn die Tiere schon
nach anderen Vorschriften gekennzeichnet sind. Eine gleichwertige Individualisierung
muss jedoch gewährleistet sein.
Bei der Verwendung von Fußringen müssen eine bestimmten Härtegrad aufweisen, d.h.,
dass sie nicht von Papageien zerstört werden können.
Meldepflicht:
Nach § 6 BArtSchVO müssen Wirbeltiere der besonders geschützten Arten bei Inbesitznahme,
Haltung, Zu- und Abgang unverzüglich schriftlich der Behörde gemeldet werden. Die Meldepflicht
stellt eine Bringeschuld dar. In jedem Falle sollte der Halter dieser Verpflichtung nachkommen.
Macht er das nicht, kann in Einzelfällen die Einziehung der Tiere erfolgen. Also, auch Tiere
die sich schon seit längerer Zeit im Besitz des Halters befinden, müssen, wenn sie noch nicht
registriert sind, schriftlich der Behörde gemeldet werden. Die Angaben müssen die Anzahl,
Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung
der Tiere beinhalten. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
Sachkundenachweis:
Sachkundenachweis und Kennzeichnungspflicht sind zwei
tragende Säulen der neuen
Bundesartenschutz-Verordnung. Jeder der Tiere halten will, muss über die erforderliche
Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse in Haltung, Pflege und Ernährung der Tiere verfügen
(s. Referenzen).
Keine ausreichende Zuverlässigkeit könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Person schon
einschlägig gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat oder bestraft worden ist.
Für jeden echten Tierliebhaber müsste diese Voraussetzung eine Selbstverständlichkeit sein,
denn wenn ich über die zu haltenden Tiere nicht Bescheid weiß, kann ich sie auch nicht
artgerecht halten. Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Menschen Tiere zulegen,
ohne sich vorher über die Bedürfnisse dieser Tiere zu informieren.
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| Begriffsbestimmungen |
Transponder
Transponder oder im Volksmund auch Mikrochips genannt, sind 12 mm lange und 2,2 mm starke,
glasähnliche Gebilde. Mit einem Injektor werden diese Transponder dem Papagei - nur bei
entsprechender Größe des Tieres - meistens in die Brustmuskulatur injiziert. Da es sich
um einen operativen Eingriff handelt, dürfen Implantate nur durch Tierärzte oder fachlich
autorisierte Zoologen gesetzt werden.
Unten: Injektionsnadel; Mitte: Transponder; Oben: Streichholz z. Grössenvergleich
Dokumentationen
Bei den Dokumentationen haben sich zwei Arten der Kennzeichnung bewährt, die getrennt, oder besser
noch zusammen vorgenommen werden sollten:
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Das Kraniogramm
Das Kraniogramm stellt die fotografische Sicherung des Gesichtsfeldes, der Wachshaut, des
Schnabels und aller im Kopfbereich befindlichen, unveränderlichen Merkmale dar. Erstellen Sie
mindestens drei Fotos: rechte Kopfseite, linke Kopfseite und Frontalansicht. Vermerken Sie zu
jedem Foto die sichtbaren Besonderheiten.
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Das Pedigramm
Das Pedigramm stellt die fotografische Sicherung der Fußbeschuppung dar. Ähnlich wie bei
Menschen die Papillarlinien der Finger, sind bei Papageien die Fußschuppen unveränderliche
Erkennungsmerkmale. Daneben können abgetrennte Zehen oder Nägel ein weiteres Erkennungsmerkmal sein.
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Zusätzlich
Ein Foto mit der typischen Körperhaltung des Tieres.
Weitere Notizen über Merkmale, die evtl. nicht sofort sichtbar sind, z.B. leichte Behinderungen,
von Federn verdeckte Narben etc.
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Wichtig
Beachten Sie, dass sich Merkmale in längeren Zeiträumen (über mehrere Jahre hinweg) u.U. doch verändern können.
Vergleichen Sie also ab und zu die erstellte Dokumentation mit dem aktuellen Zustand und nehmen, wenn
nötig, eine Aktualisierung vor.
DNA-Analyse
Ohne Frage handelt es sich bei dieser Art der Kennzeichnungsmethode um die humanste und
sicherste für das Tier. Mit einer frischen und sauberen Feder oder einem Tropfen Blut
aus der Vene kann ein genetischer "Fingerabdruck" erstellt, und als Nebeneffekt
das Geschlecht des Tieres einwandfrei bestimmt werden.
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| Regelungen zur Durchführung |
Bundesweit:
Fussringe zur Kennzeichnung von Papageienvögeln nach der BArtSchVO dürfen nur noch von
zwei Institutionen ausgegeben werden:
- ZZF Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V.
Geschäftsstelle:
Postfach 1420
D-63204 Langen
www.zzf.de
- BNA Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz
Postfach 11 10
Am Friedhof 4
D-76707 Hambrücken
www.bna-ev.de
Das heisst, dass alle nach dem 1.1.2001 erfolgten Beringungen solcher Papageien durch
andere Institutionen (z.B. AZ usw.) die Kennzeichnungsverpflichtungen der
BArtSchVO nicht erfüllen.
Länderregelungen:
Entsprechend des Föderalismus der Bundesrepublik obliegt es den einzelnen Bundesländern
Regelungen zur Durchführung der BArtSchVO zu erstellen. Dies geschieht nicht immer
einheitlich. So sind z.B. in den Ländern unterschiedliche Behörden für die Erfassung
der meldepflichtigen Papageienvögel verantwortlich. Ebenso sind verschiedene Ausnahmen oder
Varianten der Kennzeichnung möglich. Die Amtstierärzte der einzelnen Kommunen oder Kreise
sollten über jeweils gültigen Ausnahmeregelungen informiert sein. Auskünfte erteilen auch
die jeweils zuständigen Landesämter.
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| Problematiken: |
Eine nachträgliche Kennzeichnung erwachsener Papageien durch geschlossene Fussringe ist
so gut wie unmöglich. In diesen Fällen bleibt zu klären, welche Ausnahmeregelungen
(Transponder, Dokumentationen etc.) durchgeführt werden können. Auch ist fraglich, ob eine
best. Ausnahmekennzeichnung beim Wechsel in ein anderes Bundesland von den dortigen
Behörden anerkannt wird.
Es liegt jeweils im Ermessen der einzelnen Behörden wie der Sachverhalt zur Ausnahmeregelung
interpretiert wird. Grundsätzlich sollte die von einer Behörde nach eingehender Prüfung
erteilte Ausnahmeregelung auch in anderen Bundesländern anerkannt werden, denn die
BArtSchVO ist bindendes Recht für alle Bundesländer.
Weiterhin ist die Melde- bzw. Kennzeichnungspflicht eine
"Bringeschuld". In der Regel wird man nicht von der zuständigen Behörde informiert, ob
bereits gemeldete Vögel nach der neuen Kennzeichnungspflicht "umgezeichnet" werden müssten,
oder ob die bisherige angegebene Kennzeichnung genügt.
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| Interpretation: |
- Nachzuchten von meldepflichtigen Papageien im Sinne der BArtSchVO müssen mit
geschlossenen Fussringen entweder des ZZF oder des BNA beringt werden.
- Bei Besitzwechsel dieser Papageienarten ist der Meldepflicht unverzüglich
nachzukommen, und eine möglichst sichere Kennzeichnung der Individuen (falls noch
nicht erfolgt) nach den entsprechenden Regelungen des Landes/Kreises durchzuführen.
- Über die Art der "Ausnahmekennzeichnung" sollte zunächst mit einem fachlich versierten
Tierarzt (Papageienspezialist) Rücksprache (Gutachten) genommen werden, bevor man die Behörde
kontaktiert.
- Vor dem 1.1.2001 erfolgte Kennzeichnungen nach anderen Vorschriften
verlieren ihre Gültigkeit in dem Falle, wenn dadurch die "Individualsierung"
des Vogels nicht gewährleistet werden kann.
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| Referenzen: |
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Zur Homepage: |
Zusammenstellung:
K.H. Schallenberg
Adaption für WWW: H.-J. Pfeffer
Arbeitsgemeinschaft
Papageien-Netzwerk
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06/2001
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